Herzlich Willkommen im Sozialwarenhaus!

Bevor Sie bei uns einkaufen, nehmen sie sich etwas Zeit, um diese Informationen durchzulesen.

Der ResozialisierungsHilfe Leipzig e.V. betreibt das Sozialwarenhauses als gemeinnütziger Verein.

Nur deshalb werden uns Waren, die wir an Sie, zu einem –nur die nötigen Unkosten deckenden- Betrag weitergeben, von unseren Spendern überlassen. Wir dürfen diese Waren nur an Personen abgeben, die „wirtschaftlich bedürftig“ *² im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) sind.

Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich:

·         Leipzig- Pass Inhaber

·         Geringverdiener

·         Sozialgeldempfänger

·         Empfänger von Arbeitslosengeld

·         Rentenempfänger mit geringer Rente

·         Verschuldete Familien und Alleinstehende

·         usw.

Falls Sie Zweifel haben, ob Sie zu Dieser Personengruppe gehören, wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Sie werden darum gebeten eine Erklärung zu unterzeichnen, bei der Sie bestätigen, zu dem Personenkreis zu gehören, der „finanziell bedürftig“ im Sinne des § 53 AO ist. (der Gesetzeswortlaut wird Ihnen HIER klicken oder von unseren Mitarbeitern gern zur Verfügung gestellt)

Zum Nachweis benötigen wir (zum Beispiel):

·         Sozialhilfebescheid

·         Leipzig Pass

·         Arbeitslosengeldbescheid

·         Rentenbescheid

·         Bescheinigung des Sozialamtes

·         ähnliche Bescheinigungen

Sie erhalten von uns nach Unterzeichnung der Erklärung und der Vorlage der /des Nachweises eine Einkaufskarte, die Sie berechtigt regelmäßig bei uns einzukaufen.

Falls sich Ihr Einkommen ändert und sie nicht mehr zu dem Personenkreis gemäß § 53 AO gehören, geben Sie uns bitte u n a u f g e f o r d e r t die Einkaufskarte zurück.

  *²          Eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit setzt nach § 53 Nr. 2 AO voraus, dass die Bezüge der unterstützten Personen „nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des SGB XII“. Bei Alleinstehenden und Haushaltsvorständen tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.

         Bezüge nach § 53 Nr. 2 Satz 4 a AO sind alle anderen zur Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen.