31.03.2025

15 Jahre

WAS WIR TUN


DER ZWECK DES SOZIALWARENHAUSES IST:

  • Schaffung von versicherungspflichtigen Arbeitsplätzen
  • Qualifizierung von Langzeitarbeitslosen
  • Unterstützung bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt

Die einzelnen Bereiche sind:

  • Abgabe / Verkauf guter Möbel und Einrichtungen
  • Abgabe / Verkauf von Haushaltgegenständen
  • Abgabe / Verkauf von Spielzeug etc.
  • Abgabe / Verkauf von Bekleidung
  • die Vermittlung von Transportleistungen
  • Haushaltauflösungen
  • Begegnungen und Gespräch

Nur weil wir gemeinnützige Ziele verfolgen und Diese aktiv unterstützen werden uns Waren, die wir an Sie, zu einem –nur die nötigen Unkosten deckenden- Betrag weitergeben, von unseren Spendern / Unterstützern überlassen.

INTEGRATION:

Wir integrieren langzeitarbeitslose Mitbürger/-innen in den Arbeitsmarkt und sorgen mit Learning by Job („Lernen beim Arbeiten“) für weiterreichende Chancen. Qualifizierung inbegriffen.

WARENABGABE:

Wir bieten vor Allem (aber nicht nur) einkommenschwachen ( wirtschaftlich Bedürftige § 53 AO Abs. 2 ) Menschen die Teilnahme in der sozialen Gemeinschaft dadurch, das wir ihnen die dafür notwendigen Waren ( Haurat, Möblierung, Bekleidung, Haushaltgegenstände etc.) zu Preisen anbieten, die für sie den Erwerb Derselben auch möglich macht!

WEITERVERWENDEN STATT WEGWERFEN:

Weitere Verwendung – also eine sehr gute Alternative zur Wegwerfgesellschaft – gespendeter Waren, welche von den Spendern nicht mehr benötigt werden, sodaß diese Waren bei den Erwerbern nachhaltigen Nutzen stiften.

Gesetzestext § 53 Nr.2 AO ( für Änderungen keine Gewähr)

...deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind

 

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und

b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.

 

freie Definition:

Eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit setzt nach § 53 Nr. 2 AO voraus, dass die Bezüge der unterstützten Personen „nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des SGB XII“. Bei Alleinstehenden und Haushaltsvorständen tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Bezüge nach § 53 Nr. 2 Satz 4 a AO sind alle anderen zur Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Im Ganzen ergeben sich damit etwaige Schwellenwerte. So liegt die Bedürftigkeitsgrenze bei einem Alleinstehenden bei ca. 1.700 Euro, bei einer Familie mit zwei Kindern (8 und 14 Jahre) bei ca. 4.700 Euro